Newsmeldung

Selbstregulierung der Wirtschaftsauskunfteien

Die Interessensgemeinschaft Wirtschaftsauskunfteien, der Creditreform angehört, hat sich vor dem Hintergrund des neuen Datenschutzgesetzes im Sinne einer Selbstregulierung auf neue, verbindliche Verhaltensregeln für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten geeinigt. Damit bewegt sie sich auf der Linie des Bundesrates, der die Selbstregulierung der Wirtschaftsauskunfteien als «zielführendes Instrument» gewürdigt hat.

Das am 1. September in Kraft gesetzte Datenschutzgesetz regelt unter anderem den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Interessengemeinschaft Wirtschaftsauskunfteien hat ihre bereits 2020 beschlossenen Verhaltensregeln an die neue Gesetzgebung angepasst. Diese Selbstregulierung war in einem bundesrätlichen Bericht 2021 ausdrücklich als «zielführendes Instrument» gewürdigt worden. Die Wirtschaftsauskunfteien besitzen, wie es in der Einleitung heisst, «eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung». Ohne deren Dienstleistungen blieben breite Schichten der Bevölkerung von Kreditgeschäften wie etwa dem Kauf auf Rechnung ausgeschlossen, «da das Ausfallrisiko nicht mehr einschätzbar wäre». Mit der Neufassung der Selbstregulierung möchte die IG-WA sowohl die Interessen der Anbieterinnen als auch jene der Konsumenten berücksichtigen. Zudem hätte letztere, wenn sie etwa Anzahlungen leisten müssen, ebenso die Möglichkeit, Anbieter auf deren Bonität zu prüfen. Wirtschaftsauskunfteien trügen zudem dazu bei, Kreditkäufe durch Personen mit Zahlungsschwierigkeiten einzuschränken und damit vor Überschuldung zu schützen. Für die Umsetzung und Einhaltung der Selbstregulierung sind die Wirtschaftsauskunfteien in Eigenverantwortung zuständig. 

Die beteiligten Wirtschaftsauskunfteien verpflichten sich explizit zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und den daraus «fliessenden Rechten der Konsumenten Nachachtung zu verschaffen.» Damit soll gewährleistet werden, dass 

  • persönliche Daten «transparent» bearbeitet werden,
  • diese Daten «unter Wahrung des Zweckbindungsgebots und der Verhältnismässigkeit bearbeitet beziehungsweise gespeichert werden,
  • das gesetzliche Auskunftsrecht gewährt wird
  • Rechte wie Berichtigungen gewahrt werden. 

 

Die Wirtschaftsauskunfteien verpflichten sich, die Bewertung der Bonitätsdaten «verhältnismässig» vorzunehmen und den Verwendungszweck «angemessen zu berücksichtigen». So muss das Bonitätsscore auf «wissenschaftlich anerkannten Methoden» basieren. Verwendet werden dürfen dabei nur Merkmale, die «für die Ermittlung der Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit relevant sind». Zu berücksichtigen gelte dabei auch der zeitliche Rahmen und die Anzahl der Daten. So sei ein schon neun Jahre zurückliegender Konkurs anders zu bewerten als ein Konkurs, der erste vor einem Jahr geschah. Auf der Webseite www.ig-wa.ch sind weitere Details zu erfahren. 

Urs Fitze