Inkassobüros im Fokus von Motionären
Inkassobüros stehen im Fokus der Kritik von Konsumentenschutzorganisationen und Teilen der Politik. Aktuell steht die Behandlung von drei Motionen im Parlament an. Darin wird unter anderem verlangt, Schuldnerinnen und Schuldner nicht mit den von ihnen verursachten Aufwendungen aus dem Zahlungsverzug zu belasten und eine staatliche Ombudsstelle einzurichten. Der Verband empfiehlt die Ablehnung.
Viele politische Themen drehen sich um die Frage einer staatlichen oder, im Sinne der Eigen-Initiative, einer Selbst-Regulierung. Aktuell geht es bei drei Motionen genau darum, und im Mittelpunkt stehen die von Konsumentenseite viel gescholtenen Inkassobüros. Der Branchenverband Inkasso Suisse, dem Creditreform angehört, hat schon vor langem darauf reagiert und, im Sinne der Selbstregulierung, mit dem «Code of Conduct» einen Verhaltenskodex formuliert, der sich einerseits am Gesetz, anderseits an der ethischen Verantwortung der Unternehmen, die Praktiken wie das Aufbauen von Drohkulissen verbietet, orientiert. Eine unabhängige Ombudsstelle sanktioniert Verstösse bis zum Ausschluss des Mitgliedes. Diese Selbstregulierung kann natürlich nur funktionieren, wenn ausschliesslich Inkassounternehmen beauftragt werden, die sich zur Einhaltung des Code of Conduct verpflichtet haben. Das ist leider nicht immer der Fall. Selbst die öffentlichen Hand beauftragt Inkassounternehmen, die nicht dem Verband angehören und somit keinem Code of Conduct verpflichtet sind. So können schwarzen Schafe, die ohne das nötige Fingerspitzengefühl tätig sind, weiter schalten und walten.
In einer zur Debatte stehenden Motion wird nun verlangt, eine staatliche Ombudsstelle für Inkassounternehmen zu schaffen. Der Verband Creditreform teilt die Auffassung des Bundesrates, der eine Ablehnung empfiehlt mit der Begründung, das sei schlicht keine staatliche Aufgabe. In eine ähnliche Richtung der Überregulierung zielt eine Motion, die die Einrichtung einer Beschwerdestelle verlangt, bei der Konsumentinnen und Konsumenten die Datenverarbeitung von Inkassounternehmen oder aber der Wirtschaftsauskunfteien anfechten können. Dieses Anliegen ist mit dem Datenschutzgesetz bereits erfüllt, der Adressat solcher Beschwerden ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte. Das sieht auch der Bundesrat so. Er empfiehlt wie Creditreform Ablehnung der Motion.
Die Deckelung der Gebühren von Inkassounternehmen verlangt eine weitere Motion aus den Reihen der Mitte-Partei, mit der Begründung, die nach geltender Rechtsprechung massgebliche Vorgabe, dass die Inkassokosten nur bei «grösseren Schäden» überwälzt werden dürfen, häufig missachtet werde. Der Bundesrat argumentiert dagegen. Es sei bereits mit geltendem Recht möglich, gegen unangemessene oder aggressive Praktiken vorzugehen. Der Verband Creditreform begründet seine ablehnende Empfehlung mit dem grundsätzlichen Anspruch eines Gläubigers, dass der Schuldner für den Schaden aufzukommen hat, der durch den Zahlungsverzug entsteht. Eine Pauschalisierung sei gerechtfertigt, weil eine individuelle Aufwandszusammenstellung schlicht unzumutbar sei. In einer von der Universität St. Gallen erarbeiteten Studie wurden die Aufwendungen der Gläubiger beziffert. Danach entsteht ein durchschnittlicher Aufwand von 225 Minuten, was Kosten von rund 280 Franken entspricht. Dieser «Verzugsschaden» darf frühestens nach der zweiten Mahnung erhoben werden. Inkasso Suisse hat diese maximal zu belastenden Verzugsschäden abhängig von der Forderungssumme festgelegt. Mit der Festlegung dieser Obergrenzen wahrt der Brachenverband auch die Interessen von Schuldnerinnen und Schuldnern. Die Verbandsmitglieder wiederum sind verpflichtet, sich daran zu halten.
Urs Fitze