Newsmeldung

Datenschutzgesetz: Es wird Zeit, sich damit auseinanderzusetzen.

Das revidierte Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Es bringt eine ganze Reihe von Neuerungen, die vom Kleinbetrieb bis zum Grossunternehmen einiges an Aufwand für die Umsetzung bringen. Wer sich rechtzeitig damit auseinandersetzt, ist auf der sicheren Seite.

Datenschutz ist in aller Munde, nicht zuletzt, weil der Diebstahl von sensiblen elektronischen Daten zum kriminellen Geschäftsmodell geworden ist. Doch der aufwendige und unabdingbare Schutz der eigenen Daten ist nicht Thema beim revidierten Datenschutzgesetz. Um sensible Daten geht es aber sehr wohl. Es ist der Umgang mit persönlichen Daten von Konsumenten und Kundinnen, der mit diesem Gesetz geregelt wird, um diese vor der missbräuchlichen Verwendung zu schützen. Die Initiative zur Anpassung der Vorschriften kam vom Europarat und der Europäischen Union. Die Schweiz sah sich deshalb gezwungen, mit der Revision des Datenschutzgesetzes von 1992 nachzuziehen, um den internationalen Erfordernissen, einerseits der entsprechenden Konvention des Europarates von 2016, anderseits der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union von 2018 Genüge zu tun. Letztere regelt auch den räumlichen Anwendungsbereich. Danach gilt diese für jede in der EU ansässige Person, unabhängig davon, ob der Verarbeiter der Daten sich in der EU befindet oder nicht. Damit gilt das EU-Datenschutzrecht auch für jede Schweizer Firma, die in der EU geschäftet. Dabei ist noch nicht einmal ein Geschäftsabschluss nötig. Es genügt, wenn Waren in Euro angeboten werden. 

Während der parlamentarischen Debatten zum neuen Datenschutzrecht gelang es den Vertretern der Wirtschaft, in den meisten Fällen den «Swiss Finish» zu verhindern, der noch restriktiver ausgefallen wäre. Das galt insbesondere für Einschränkungen, die die Prüfung der Kreditwürdigkeit betroffen hätten. 

Nachfolgend die für Gläubigerinnen und Gläubiger wichtigsten Änderungen:

  • Das Datenschutzgesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten. Es gilt neben Privatpersonen auch für Einzelfirmen und Personengesellschaften. 
  • Als «besonders schützenswert» geltende Personendaten dürfen nicht für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit verwendet werden. Dazu zählen Daten über religiöse, politische, weltanschauliche oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, über Gesundheit, Intimsphäre oder Zugehörigkeit zu einer Ethnie, genetische Daten sowie Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfügungen oder Sanktionen und zu Massnahmen der sozialen Hilfe. 
  • Neu im Gesetz findet sich der Begriff «Profiling». Gemeint ist die automatisierte Verarbeitung von persönlichen Daten. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen «Profiling» und «Profiling mit hohem Risiko». Letzteres gilt immer dann, wenn damit eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person möglich wird. In solchen Fällen ist die Einwilligung der Betroffenen zwingend. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit ist die Verwendung solcher Profilings verboten. Die Daten Minderjähriger dürfen zu diesem Zweck generell nicht verwendet werden. 
  • Jede Person, die persönliche Daten verarbeitet, gilt im Sinne des Gesetzes als «verantwortlich» und gegenüber den Menschen, um deren Daten es geht, informations- und auskunftspflichtig, selbst dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Es empfiehlt sich deshalb, eine entsprechende Regelung in Verträge oder den Bestellablauf aufzunehmen. Es gilt eine Ausnahme: Bei der Beschaffung von Personendaten zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit gilt die Informationspflicht nicht. 

 

Es empfiehlt sich sehr, allenfalls auch zusammen mit Fachpersonen, die Nutzung personenbezogener Daten und der entsprechenden Dokumente rechtzeitig an die neue Gesetzeslage anzupassen. Dies gilt etwa für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber auch die Abläufe im Onlinehandel. Hier einige Links, die weiterhelfen: 

Hilfreiche Unterlagen und Hilfsmittel finden sie unter:

Gewerbeverband: Merkblätter und Musterdokumente

KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft

Economiesuisse

RA Dr. David Vasella: Checklisten für Unternehmen

RA David Rosenthal: Diverse hilfreiche Publikationen